225, Z. 5 ff.), ist nachvollziehbar, gab er doch glaubhaft an, er habe nicht mehr hinsehen wollen, weil er sich nicht mehr damit habe belasten wollen. Dieses Bedürfnis nach Wegschauen dürfte der Grund dafür sein, dass L.________ besonders in Erinnerung blieb, dass sich seine Blicke mit denjenigen des Beschuldigten gekreuzt hatten (vgl. pag. 224, Z. 43). Auch er identifizierte damit den Beschuldigten, den er als Nachbar gut kannte, zweifelsfrei (vgl. pag. 225, Z. 43 f., wo er auf Frage, ob er sicher sei, dass der Beschuldigte der Fahrzeugführer gewesen sei, bezeichnenderweise mit «Leider ja» antwortete.)