___ gemeinsame Sache gemacht haben soll. Vielmehr erweisen sich gerade die belastenden Aspekte seiner Aussagen als besonders verlässlich. Diesen Kernsachverhalt schilderte L.________ übereinstimmend mit I.________. Insbesondere berichtete auch er davon, der schwarze Mercedes-Benz mit dem Beschuldigten auf dem Fahrersitz sei vom Hausparkplatz aus gesamthaft nicht mehr als 30 m gefahren. Dass er anders als I.________ offenbar nicht so genau beobachtete, was danach mit dem zweiten Fahrzeug passierte (vgl. pag. 225, Z. 5 ff.), ist nachvollziehbar, gab er doch glaubhaft an, er habe nicht mehr hinsehen wollen, weil er sich nicht mehr damit habe belasten wollen.