225, Z. 39 f.). Als er dann aber doch als Zeuge vor der Vorinstanz aussagen musste, war er besonders bedacht darauf, den Vorfall sachlich, ohne Übertreibungen und vor allem ohne unnötige Belastung an die Adresse des Beschuldigten zu beschreiben. Er berichtete teilweise liebevoll und fürsorglich vom Beschuldigten (vgl. z.B. pag. 226, Z. 13 ff.), appellierte, diesem eine Chance zu geben und versuchte auf diese Weise, den Beschuldigten in einem möglichst günstigen Licht zu zeigen. Unter diesen Umständen erscheint völlig abwegig, dass er den Beschuldigten wider besseres Wissen beschuldigt und zu diesem Zweck mit I.________ gemeinsame Sache gemacht haben soll.