Dieser überzeugenden Würdigung der Aussagen von L.________ schliesst sich die Kammer an. Wie bereits weiter oben ausgeführt (E. 10.1), ist sein Aussageverhalten stark davon geprägt, dass es ihm äusserst unangenehm war, den Beschuldigten durch die Schilderung seiner Wahrnehmungen belasten zu müssen. Dies und nicht die anfänglich vorgeschobene Angst vor Repressalien dürfte denn auch der Hauptgrund gewesen sein, weshalb er im Verfahren möglichst nicht als Belastungszeuge auftreten wollte (vgl. pag. 226, Z. 1 ff.). Er selber hätte den Vorfall nämlich nicht zur Anzeige gebracht, wie er glaubhaft angab (vgl. pag. 224, Z. 32; pag. 225, Z. 39 f.).