Entsprechend hat L.________ den Beschuldigten auch nicht unnötig stark belastet. So verwies er in seinen Aussagen vor Gericht nicht mehr auf den angeblich zusammen mit seiner Ehefrau beobachteten Vorfall, wonach A.________ auch noch an einem dritten Datum gefahren sei (vgl. Email vom 02.03.2016, pag. 148), sondern beschränkte sich darauf, den Vorfall vom 17.12.2015 zu beschreiben. Weiter hat L.________ dem Gericht die Fahrdistanz von A.________ zugunsten des Beschuldigten auf 30 Meter begrenzt (pag. 225, Z. 10 f.).