_ überein. Dieser hatte die Angaben von I.________ schon in einer E-Mail vom 2. März 2016 an die Kantonspolizei pauschal als richtig bestätigt, sich aber in der Folge, angeblich aus Angst vor nicht näher umschriebenen Repressionen, nicht für Aussagen zur Verfügung gestellt. Erst anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 27. Februar 2018 konnte er als Zeuge befragt werden. Dazu hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 309 ff., S. 42 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Auch während seiner Aussage vor Gericht bekräftigte L.________ seine Äusserung, den Beschuldigten A.________ eigentlich nicht belasten zu wollen.