Schliesslich lässt sich auch aus der E-Mail von I.________ vom 22. März 2018, mit welcher er sich bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensausgang erkundigte (pag. 347) und auf welches die Verteidigung verweist, nichts ableiten, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen relativieren würde. Vielmehr ist dies Ausdruck seiner bereits ausgeführten Charaktereigenschaft. Die