Es ist nicht ersichtlich, weshalb I.________ eine solche unerwartete Wendung im Handlungsablauf erwähnen sollte, wenn er diese nicht so erlebt hätte. Dieser Vorgang erklärt weiter, weshalb sich I.________ unmittelbar danach, um 18:29 Uhr dazu veranlasst sah, den silbernen Mercedes-Benz zu fotografieren. Dieses auf dem Besucherparkplatz der Liegenschaft gegenüber parkierte Fahrzeug konnte zu jener Zeit durch J.________, einen guten Freund des Beschuldigten, benutzt werden (vgl. pag. 243, Z. 31 f.), was die Darstellung von I.________ weiter stützt. In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte I.________ den Vorfall als Zeuge nochmals weitgehend identisch (vgl. pag.