224, Z. 43) – erwähnte Detail, wonach nicht nur er den Beschuldigten, sondern der Beschuldigte auch ihn erkannt habe, scheint ihm besonders in Erinnerung geblieben zu sein. Die durchaus überraschende Entwicklung des Geschehens, wonach der Beschuldigte nicht einfach weitergefahren sei, sondern nach wenigen Metern von sich aus wieder angehalten habe und eine andere Person hinzugekommen sei, die mit dem Beschuldigten gesprochen und fortan den schwarzen Mercedes-Benz gesteuert habe, spricht aufgrund der darin enthaltenen entlastenden Elemente nicht nur klar gegen eine falsche Bezichtigung sondern darüber hinaus für Wirklichkeitsnähe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb I.______