12 Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung, auf die verwiesen wird, an. Die Aussagen von I.________ zum Vorfall vom 17. Dezember 2015 wirken genau und zuverlässig. In der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 22. März 2016 gab er an, er habe um 18:25 Uhr beobachten können, wie der Beschuldigte auf der Fahrerseite in den Mercedes-Benz gestiegen sei und rückwärts aus dem Parkplatz manövriert habe. Der Beschuldigte sei die K.________gasse hochgefahren und habe ihn beim Kreisverkehrsplatz gekreuzt.