__ keine Angaben zum 17. Dezember 2015 machen. 10.2.2 Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den Aussagen von I.________ auseinander. Zusammengefasst führte sie dazu aus, diese erschienen ihr erlebnisbasiert, in sich stimmig, konstant, ohne Strukturbrüche und Aggravierungen. Dabei liesse sich Konstanz und Detailreichtum nicht allein durch die (eigene) schriftliche Zusammenfassung erklären. Neben dem Hinweis auf die Übereinstimmung mit den Aussagen von L.________ zeigte die Vorinstanz diverse weitere Elemente in Aussagen und Verhalten von I.________ auf, die sie als Realkriterien auffasste. So habe I.______