So gaben I.________ und L.________ an, sie hätten den Beschuldigten mit dem schwarzen Mercedes-Benz vom Besucherparkplatz aus 30–40 Meter fahren sehen. Der Beschuldigte bestritt dies und machte sinngemäss geltend, zu dieser Zeit nicht am Tatort gewesen zu sein bzw. nicht dort gewesen sein zu können, was sinngemäss auch P.________, O.________ und J.________ vorbrachten. Nachfolgend gilt es diese Aussagen näher zu analysieren und auf deren Wahrheitsgehalt zu untersuchen. Demgegenüber konnten die damalige Freundin des Beschuldigten, N.________, sowie M.________ keine Angaben zum 17. Dezember 2015 machen.