431 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile werden denn auch weder vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. 10.2 Zum Vorfall vom 17. Dezember 2015 10.2.1 Gestützt auf die von I.________ der Vorinstanz in digitaler Form eingereichten Fotos und der dadurch ermöglichten Ermittlung von Aufnahmedatum und –zeit (vgl. pag. 261 ff.) bestehen für die Kammer keine ernsthaften Zweifel daran, dass I.________ diese Fotos tatsächlich an diesem Datum zu diesen Zeiten aufgenommen hat, was sich mit den jeweiligen Dateinamen (die sich aus den Zahlen aus Jahr, Monat, Stunde, Minute und Sekunde zusammensetzen, vgl. pag. 142) deckt.