11 allgemeinen Gefahrenabwehr (vgl. Art. 27 des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]) erfolgten. Ein Einfluss dieser polizeilichen Massnahme auf die vorliegende strafrechtliche Beurteilung ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass anlässlich der Anhaltung Beweismittel erhoben worden wären, die vorliegend von Bedeutung wären. Schliesslich beantragt die Verteidigung auch keine Entschädigung oder Genugtuung wegen einer rechtswidrigen Zwangsmassnahme (Art. 431 Abs. 1 StPO).