Im E-Mail der Polizei vom 17. März 2016 ist zwar erwähnt, dass der Beschuldigte an jenem Tag von der Polizei habe angehalten werden können (pag. 163). Darüber hinaus ist den Akten, insbesondere dem Anzeigerapport der Polizei, nichts zu einer Anhaltung und der behaupteten Durchsuchung zu entnehmen, was darauf hindeutet, dass diese Massnahmen nicht im vorliegenden Strafverfahren, sondern allenfalls im Rahmen der