302 Abs. 1 StPO der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen sind. Die Verteidigung rügt weiter, bei einer Polizeikontrolle im März 2016 sei dem Beschuldigten mitgeteilt worden, dass er auf Hinweis von I.________ überprüft werde, und es sei neben der Ausweiskontrolle das gesamte Fahrzeug durchsucht worden, in der Hoffnung, etwas sei nicht in Ordnung (pag. 409). Im E-Mail der Polizei vom 17. März 2016 ist zwar erwähnt, dass der Beschuldigte an jenem Tag von der Polizei habe angehalten werden können (pag.