Dass das Fahrzeug offenbar davor auf dem Besucherparkplatz parkiert gewesen war, hat ihn folglich nicht dazu verleitet, Vermutungen betreffend mögliche Fahrten des Beschuldigten gegenüber der Polizei zu äussern. Schliesslich sprechen – worauf schon die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat (pag. 309, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht zuletzt die erwähnten persönlichen Charaktereigenschaften von I.________ dagegen, dass er jemanden absichtlich falsch bezichtigte. Die Frage, ob sich einzelne Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten im Rahmen der teilweise aktenkundigen Kontakte mit I.____