Die Beobachtungen von I.________ vom 21. Februar 2016 erfolgten damit wie diejenigen vom 17. Dezember 2015 und die jeweils im Anschluss daran gemachten Fotoaufnahmen nicht in rechtswidriger Weise. Ebenso wenig lassen seine Kontakte mit der Polizei vorliegend den Schluss zu, er sei dadurch dazu animiert gewesen, falsche «Fahndungserfolge» zu präsentieren. Wäre dem so gewesen, ist nicht ersichtlich, wieso er fast zwei Monate mit der Schilderung eines belastenden Vorfalls hätte zuwarten sollen.