10 standen, wie aus seinen tatnäheren Angaben in der schriftlichen Zusammenfassung (pag. 12, Ziff. 3) sowie seinen einleitenden Worten im E-Mail vom 21. Februar 2016 an die Polizei hervorgeht. So sagte er an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weiter aus, die Polizei habe ihm auch gesagt, sie werde «selber kontrollieren» (pag. 92, Z. 17 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde I.________ also nicht dazu angehalten, den Beschuldigten zu überwachen. Aus den späteren Angaben von I._