Vielmehr brachte die Polizei damit zum Ausdruck, er könne allfällige weitere Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang, zu denen es bei ihm als dafür sensibilisierter, direkter Nachbar des Beschuldigten ohne weiteres hätte kommen können, der Polizei melden. Er wurde damit keineswegs dazu animiert, Polizeiaufgaben zu übernehmen, sondern vielmehr dazu ermuntert, bei entsprechenden Feststellungen (weiterhin) von seinem Anzeigerecht gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen. Dies hat I.________ auch nicht anders ver-