Unbestrittenermassen stand er in der Folge mit verschiedenen Polizeibeamten in Kontakt. Auch wenn ihm dort, wie er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, geraten worden sein sollte, das Geschehen weiter zu beobachten, konnte dies kaum als Auftrag zur Überwachung des Beschuldigten oder seines Fahrzeugs aufgefasst werden. Vielmehr brachte die Polizei damit zum Ausdruck, er könne allfällige weitere Wahrnehmungen in diesem Zusammenhang, zu denen es bei ihm als dafür sensibilisierter, direkter Nachbar des Beschuldigten ohne weiteres hätte kommen können, der Polizei melden.