308 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dazu passt auch, dass er die Einhaltung des richterlichen Verbots bezüglich der Besucherparkplätze im Auge behielt, ihm im Dezember 2015 der schwarze Mercedes-Benz auffiel und er dessen Halterin ermittelte (vgl. allgemein zu seinen Aussagen E. 10.2.2 und 10.3.2 unten). Darin kann indessen kein rechtswidriges Verhalten gesehen werden. Die Geschehnisse vom 17. Dezember 2015 nahm I.________ dann eher zufällig, soeben von einem Spaziergang zurückgekehrt, von der Strasse aus wahr. Unbestrittenermassen stand er in der Folge mit verschiedenen Polizeibeamten in Kontakt.