225, Z. 37 ff.). Ihm war also bewusst, dass das Vorgefallene für den Beschuldigten und damit auch für ihn, quasi als Zeugen wider Willen, Konsequenzen haben könnte. Er wollte dem Beschuldigten nicht unnötig Probleme bereiten, wollte eher wegschauen und alles andere als beobachten und denunzieren. Demgegenüber war I.________ offenbar stark auf strikte Einhaltung von Regeln bedacht, sei dies die Hausordnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft oder die gesetzeskonforme Fahrweise auf den angrenzenden Quartierstrassen, wie die Vorinstanz mit Hinweis auf Aussagen des Beschuldigten und O.________ aufzeigte (pag. 308 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).