Auf entsprechende Nachfragen der Verteidigung gab I.________ als Grund, wieso er die Polizei aufgesucht hatte, an, der Beschuldigte sei so unsicher gefahren, sein Bauchgefühl habe ihm gesagt, dass da etwas nicht in Ordnung sei (pag. 91, Z. 25 ff., 43 ff.). Dass der Beschuldigte keinen Führerausweis hatte, habe er am 17. Dezember 2015 nicht gewusst und erst Tags darauf bei der Polizei erfahren (pag. 91, Z. 3 f., 19 ff., 35 ff.). Demgegenüber deutete L.________ mit seinen Aussagen an, man sei aufgrund von Gerüchten im Quartier davon ausgegangen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis entzogen war (pag. 225, Z. 1 ff.