In einer weiteren E-Mail zeigte I.________ – unter Hinweis auf ein aufgenommenes Video im Anhang der Nachricht – der Polizei an, dass der Beschuldigte am 14. März 2016 wiederum alleine und ohne «L» ein Fahrzeug gelenkt habe (pag. 143, 154 und 158). Am 17. März 2016 informierte Polizistin R.________ I.________ per E-Mail, dass sie am nächsten Tag auf Patrouillenfahrt sei und bat ihn, sich bei ihr zu melden, falls er per Zufall den Beschuldigten antreffen sollte (pag. 162). Am Abend schrieb die Polizistin I.________, der Beschuldigte habe angehalten werden können, habe aber seit dem 14. März 2016 den Führerausweis (pag.