246 ff.). Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die Aussagen dieser befragten Personen ausführlich zusammenfassend, teilweise auch wortwörtlich wiedergegeben (pag. 279 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Soweit für die vorliegende Beurteilung von Bedeutung, wird noch im Rahmen der Beweiswürdigung näher auf die Aussagen eingegangen werden. Zu den Aussagen der Zeugen I.________ und L.________ ist ergänzend auf deren E-Mail-Korrespondenz mit der Polizei nach den angeblichen Vorfällen hinzuweisen: