9, Z. 99 f.) und auch noch in der Berufungsbegründung geltend, er sei von ca. 13:00 Uhr bis spät in die Nacht, ca. 2:00 Uhr, an der Fasnacht in C.________(Ortschaft) gewesen. Auch für den 17. Dezember 2015 beruft er sich auf ein Alibi. Er sei nach Heizungsarbeiten in einer Villa in Zürich erst gegen 18:00 Uhr zurück im Geschäft in C.________(Ortschaft) gewesen, habe dort noch Arbeiten erledigt und sei danach zu Fuss nach Hause gegangen, wo er den Abend