der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), nicht jedoch bei Wiedergabe des rechtsrelevanten Sachverhalts aus, wo sie fälschlicherweise von einem Führerausweis auf Probe sprach (vgl. pag. 321, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dagegen bestritt der Beschuldigte, zu den ihm vorgeworfenen Zeiten mit dem Fahrzeug gefahren zu sein. Zur angeblichen Fahrt vom 21. Februar 2016 machte er von Anfang an (vgl. pag. 9, Z. 99 f.) und auch noch in der Berufungsbegründung geltend, er sei von ca. 13:00 Uhr bis spät in die Nacht, ca. 2:00 Uhr, an der Fasnacht in C.________(Ortschaft) gewesen.