8, Z. 35 ff. und pag. 249, Z. 43 f.). Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der Folge wiederum ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie B stellte, die schriftliche Theorieprüfung am 27. Januar 2016 bestand und damit am 21. Februar 2016 einen Lernfahrausweis besass (vgl. pag. 19 und die Aussagen des Beschuldigten, pag. 8, Z. 46 ff.). Davon ging die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung (vgl. pag. 323 ff., S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), nicht jedoch bei Wiedergabe des rechtsrelevanten Sachverhalts aus, wo sie fälschlicherweise von einem Führerausweis auf Probe sprach (vgl. pag.