wobei J.________ das Fahrzeug damals auch benutzen konnte (vgl. pag. 243, Z. 21 ff.). Aus den aktenkundigen AMDAS-Auszügen (vom 27. Juni 2016 [pag. 16] sowie vom 25. Juni 2018 [pag. 380 f.]) geht hervor, dass der Führerausweis auf Probe des Beschuldigten 2012 annulliert wurde, nachdem es schon in den Jahren 2009 und 2010 zu befristeten Ausweisentzügen gekommen war. Die Massnahme wurde mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 wieder aufgehoben. Unstrittig erstellt ist damit, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2015 nicht (mehr) im Besitz eines gültigen Führerausweises war (vgl. die Aussagen des Beschuldigten, pag. 8, Z. 35 ff.