8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der schwarze Mercedes-Benz (mit dem Kennzeichen BE________) Ende 2015 und Anfang 2016 auf die Firma des Vaters des Beschuldigten, die F.________AG, eingetragen war (pag. 238, Z. 36 ff.; pag. 9, Z. 77 ff.) und für Lernfahrten auch dem Beschuldigten und seiner Mutter zur Verfügung stand (vgl. pag. 238, Z. 42 ff.; pag. 8, Z. 65 f.; pag. 9, Z. 81 f.; pag. 86, Z. 18 ff.). Der silberne Mercedes-Benz (mit dem Kennzeichen BE________) war auf die Mutter von J.________, einem Freund des Beschuldigten, eingelöst (Halterabfrage der Vorinstanz, pag. 221), wobei J.___