Die Vorinstanz erachtete diese Sachverhalte als erstellt. Im Wesentlichen gestützt auf die für glaubhaft befundenen Aussagen von Zeuge I.________ ging sie davon aus, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2015 um ca. 18:25 Uhr in den fraglichen Mercedes-Benz gestiegen sei. Dann sei er damit rückwärts aus dem Besu-