H.________weg den Personenwagen der Marke Mercedes-Benz (Kennzeichen BE________) wie folgt gelenkt zu haben: - am 17. Dezember 2015, ca. 18:25 Uhr, obwohl er in diesem Zeitpunkt nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises und deshalb nicht berechtigt gewesen sei, ein Motorfahrzeug zu führen; - am 21. Februar 2016, ca. 18:15 Uhr, als er im Besitz eines Lernfahrausweises gewesen sei, alleine und damit ohne die gesetzlich vorgeschriebene Begleitperson, wobei kein L-Schild am Wagen angebracht gewesen sei. Die Vorinstanz erachtete diese Sachverhalte als erstellt.