Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rechtsbegehren, mit denen über den Freispruch hinaus die Aufhebung der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen beantragt wird, als überflüssig. Die Berufung wurde vom Beschuldigten zu seinen Gunsten ergriffen. Daher ist die Kammer bei ihrer Beurteilung an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, womit es ihr insbesondere verwehrt bleibt, das vorinstanzliche Strafmass zu überschreiten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung