5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird vom Beschuldigten vollumfänglich, sowohl im Schuld- wie auch im Sanktionenpunkt angefochten. Es ist daher von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Dabei hat sie grundsätzlich ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rechtsbegehren, mit denen über den Freispruch hinaus die Aufhebung der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktionen beantragt wird, als überflüssig.