6. Die verfügte Übertretungsbusse von CHF 20.00 sowie die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag, seien aufzuheben. 7. Dem Angeschuldigten sei im Strafverfahren gegen ihn eine Entschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 8. Die Parteikosten im erstinstanzlichen Strafverfahren seien gemäss eingereichter Honorarnote vom Kanton Bern zu bezahlen. 9. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich durch den Kanton Bern zu tragen.