3. Der Angeschuldigte sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Verkehrsordnung [recte: Verkehrsregelnverordnung], angeblich begangen am 21.02.2016 in C.________(Ortschaft) durch Aufnahme einer Lernfahrt ohne Anbringen des L-Schildes. 4. Die verfügte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 1'200.00 und die Aufschiebung des Vollzugs der Geldstrafe sowie die Probezeit auf 2 Jahre, sei aufzuheben. 5. Die verfügte Verbindungsbusse von CHF 300.00 sowie die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von CHF 300.00 bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage, seien aufzuheben.