Mit Zustimmung des Beschuldigten (pag. 368) wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2018 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 370 f.). Innert der ihm erstreckten Frist reichte der Beschuldigte die vom 30. August 2018 datierende schriftliche Berufungsbegründung (pag. 399 ff.) ein.