Soweit sich der Beschuldigte in der Berufungserklärung über den gemäss Art. 399 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorgesehenen Inhalt hinaus bereits materiell mit der vorinstanzlichen Urteilsbegründung auseinandersetzte, wurde seine Begründung (S. 2 unten bis S. 7 oben der Eingabe) aus den Akten gewiesen (pag. 361). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung noch erklärte sie Anschlussberufung. Sie gab mit Eingabe vom 28. Mai 2018 bekannt, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 364). Mit Zustimmung des Beschuldigten (pag.