__ (nachfolgend: Beschuldigter) des Fahrens ohne Berechtigung in zwei Fällen – beides begangen in C.________ (Ortschaft), am 17. Dezember 2015 durch Fahren ohne den erforderlichen Führerausweis und am 21. Februar 2016 durch Ausführen einer Lernfahrt ohne die vorgeschriebene Begleitperson – sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelnverordnung, begangen am 21. Februar 2016 in C.________(Ortschaft) durch Ausführen einer Lernfahrt ohne Anbringen des L-Schilds, schuldig.