Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. November 2017 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als C.________ und der D.________ unter solidarischer Haftbarkeit die Kosten für den zusätzlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin aufgrund der verspätet eingereichten Beweismittel, gerichtlich bestimmt auf CHF 500.00, zur Bezahlung auferlegt wurden. II. A.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, begangen am 12.08.2015 im Kanton Bern, z.N. C.________ und z.N. D.________; und in Anwendung der Artikel 30 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 173 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: