Dass der anwaltliche Aufwand nur sehr beschränkt war, ergibt sich schliesslich auch aus den geltend gemachten Auslagen von CHF 30.00, welche bei weitergehenden Arbeiten mutmasslich deutlich höher ausgefallen wären. Der angemessene Aufwand wird daher auf 15 Stunden festgelegt, und der Beschuldigte hat den Strafklägern 1 und 2 entsprechend eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4‘071.05 für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. 31 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.