_ macht geltend, die Strafkläger bei der Erstellung des Plädoyers unterstützt zu haben. Diese Aufwendungen stellen jedoch keinen angemessenen Aufwand dar. Das Plädoyer ist ausschweifend und ausserhalb des im konkreten Fall angemessenen Aufwands. Es wurde zudem grösstenteils vom Strafkläger 1 selbst erstellt, wobei nicht anwaltlich angefallener Aufwand nicht zu entschädigen ist. Dass der anwaltliche Aufwand nur sehr beschränkt war, ergibt sich schliesslich auch aus den geltend gemachten Auslagen von CHF 30.00, welche bei weitergehenden Arbeiten mutmasslich deutlich höher ausgefallen wären.