30 die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt E.________ bzw. die Strafkläger 1 und 2 einen Aufwand von CHF 5‘417.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, Aufwand von 20 Stunden) geltend (pag. 554 f.). Die anwaltlichen Arbeiten im oberinstanzlichen Verfahren beschränkten sich auf die Einreichung der Anschlussberufung, welche drei Seiten umfasst. Rechtsanwalt E.________ macht geltend, die Strafkläger bei der Erstellung des Plädoyers unterstützt zu haben.