Aufgrund der nunmehr erfolgenden oberinstanzlichen vollumfänglichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte sowohl die erstals auch die oberinstanzlichen Verteidigungskosten vollumfänglich selber zu tragen. Zusätzlich hat der Beschuldigte für die erst- und oberinstanzlich sich aus den notwendigen Aufwendungen der beiden Strafkläger angemessenerweise ergebende Entschädigung aufzukommen. Die Kammer erachtet die erstinstanzlich geltend gemachten Aufwendungen als hoch – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände jedoch knapp noch als angemessen.