432 Abs. 1 StPO). Demgegenüber hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren namentlich wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr Anspruch auf eine Teilentschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Aufgrund der nunmehr erfolgenden oberinstanzlichen vollumfänglichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte sowohl die erstals auch die oberinstanzlichen Verteidigungskosten vollumfänglich selber zu tragen.