428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 3‘050.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung), exkl. der rechtskräftig den Strafklägern auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 für den zusätzlichen Hauptverhandlungstermin, sind vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Für das oberinstanzliche Verfahren werden die Kosten auf eine Pauschalgebühr von CHF 4‘500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 162.12]) festgesetzt.