Damit ist auch gesagt, dass eine Verbindungsbusse weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen als nötig erscheint, um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Handlung zu verdeutlichen. Auch stellt sich vorliegend die Schnittstellenproblematik nicht. 29. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 70.00, ausmachend CHF 2‘100.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 29 V. Kosten und Entschädigung