Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen, ist nicht einschlägig vorbestraft und wurde durch das vorliegende lang dauernde und verhältnismässig umfangreiche Strafverfahren empfindlich getroffen. Ausgehend von diesen Umständen ist ihm eine günstige Prognose zu stellen und der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Damit ist auch gesagt, dass eine Verbindungsbusse weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen als nötig erscheint, um dem Beschuldigten das Unrecht seiner Handlung zu verdeutlichen.