28. Bedingter Vollzug und Verbindungsbusse Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Beschuldigte lebt in geordneten Verhältnissen, ist nicht einschlägig vorbestraft und wurde durch das vorliegende lang dauernde und verhältnismässig umfangreiche Strafverfahren empfindlich getroffen.